Was muss man bei der Einstellung beachten?
Zu aller erst sollte man den neuen Mitarbeiter eine Geheimhaltungsvereinbarung unterschreiben lassen, denn vertrauensvolle Kooperation setzt die Vertraulichkeit der übermittelten Information voraus. Diese Vereinbarung kann als Klausel im Arbeitsvertrag eingebunden sein, oder sie wird als separates Dokument dem Vertrag beigelegt.
Ein "non-disclosure-agreement" - das ist die englische Bezeichnung - ist im Prinzip das gleiche, wird aber meist für Geheimhaltungsvereinbarungen mit externen Dienstleistern, Geschäftspartnern und Kunden genutzt.
Sie können hier eine Mustervorlage herunterladen.
Auch ist ratsam dem Mitarbeiter den Inhalt der folgenden Strafvorschriften des Strafgesetzbuches zu zeigen:
- § 133 Verwahrungsbruch
- § 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
- § 202 Verletzung des Briefgeheimnisses
- § 202a Ausspähen von Daten
- § 203 Verletzung von Privatgeheimnissen
- § 204 Verwertung fremder Geheimnisse
- § 303a Datenveränderung
- § 303b Computersabotage
Zum Ausdruck: hier herunterladen.
Welche Fragen darf der Arbeitgeber im Bewerbungsgespräch stellen? Und wann darf der Bewerber lügen?
In einer schriftlichen Bewerbung den richtigen Ton zu treffen, ist schon schwierig genug. Hat man sich dann mit seinen Unterlagen die Tür zu einem Vorstellungsgespräch geöffnet, muss man sich auch hier gut verkaufen. Wie aber reagiert man richtig, wenn der künftige Arbeitgeber im Gespräch Fragen stellt, die mit der Stellenbesetzung nichts zu tun haben, weil sie weit in die Privatsphäre des Bewerbers eindringen? Einerseits will man den Job andererseits den Arbeitgeber nicht zu tief ins eigene Leben blicken lassen. In solch einer Situation ist es beruhigend zu wissen, auf welche Fragen man wahrheitsgemäß antworten muss, und in welchen Fällen man etwas verschweigen oder sogar lügen darf.
Grundsätzlich dürfen sowohl in einem Personalfragebogen als auch in einem Bewerbungsgespräch nur solche Fragen gestellt werden, an denen im Hinblick auf die Tätigkeit und den Arbeitsplatz ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers besteht. So ist es dem Chef einer Gewerkschaft zum Beispiel durchaus gestattet, den neu einzustellenden Referenten nach dessen politischer Einstellung zu befragen. Denn die Gewerkschaft hat eine vorgegebene politische Tendenz, die es einzuhalten gilt. Diese Regelung gilt für alle so genannten Tendenzbetriebe, in denen eine bestimmte weltanschauliche Grundhaltung vorgegeben ist. Neben Gewerkschaften sind das vor allem Kirchen, Parteien und Medienbetriebe. Bei allen anderen Arbeitgebern hat die politische Einstellung des Bewerbers den Arbeitgeber nicht zu interessieren.
Auch Fragen wie "Wie oft gehen sie im Monat aus?" oder Erkundigungen nach sexuellen Neigungen im Privatleben eines Bewerbers sind nicht gestattet. Denn von seltenen Ausnahmefällen abgesehen haben sie für eine Stellenbesetzung keine Bedeutung. Anders sieht es bei Risikosportarten wie Fallschirmspringen aus: Solche Freizeitaktivitäten müssen auf Nachfrage des Arbeitgebers angegeben werden, da der Bewerber durch sie seine Arbeitskraft möglicherweise gefährdet. Die Abgrenzung zwischen zulässig und unzulässig lässt sich also nicht einfach nach der Faustregel betreiben: "Mein Privatleben geht meinen Chef nichts an."
Verwendet ein Unternehmer unzulässige Fragen, so muss er damit rechnen, dass diese Fragen wahrheitswidrig beantwortet werden, dies dann aber ohne Einfluss auf den Arbeitsvertrag bleibt. Mit anderen Worten: Der Bewerber hat in manchen Fällen ein Recht zu lügen. Der Bewerber ist auch nicht verpflichtet, den Arbeitgeber darauf hinzuweisen, dass dieser eine unzulässige Frage gestellt hat.
Beantwortet der Bewerber jedoch eine zulässige Frage wahrheitswidrig, dann kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag wegen Irrtum oder arglistiger Täuschung anfechten. Dem Arbeitnehmer droht eine Abmahnung oder sogar die Kündigung, wenn er wegen der im Bewerbungsgespräch verschwiegenen Tatsachen für den Betrieb nicht tragbar ist. Bevor man als Bewerber im Vorstellungsgespräch die Unwahrheit sagt, sollte man sich also genau über erlaubte und verbotene Fragen informiert haben. Die wichtigsten Zweifelsfälle sind auf dieser Seite zusammengestellt.
Jenseits von Recht und Unrecht: Langfristige Beschäftigungsverhältnisse lassen sich schlecht auf Lügen aufbauen, und seien diese noch so gerechtfertigt. Viele verschwiegene Wahrheiten wird der Arbeitgeber irgendwann erfahren: den Familienstand anhand der Lohnsteuerkarte, die labile Gesundheit anhand der häufigen Krankmeldungen und den Schuldenberg des Bewerbers anhand der Gehaltspfändungen. Auch die Bewerberin, die eine Schwangerschaft oder einen Kinderwunsch verschwiegen hat, wird spätestens nach der Rückkehr aus dem Mutterschutz nicht mehr mit dem Wohlwollen des Chefs rechnen können.
Also gilt es zu prüfen, ob man einer heiklen Frage nicht besser ausweicht, anstatt zu lügen. Oder ob man überhaupt für ein Unternehmen arbeiten will, das die Nase allzu tief in das Privatleben seiner Mitarbeiter steckt.
- Fragen nach Abstammung und Rasse: dürfen nicht gestellt werden.
- Aids: Die Frage nach einer Aids-Erkrankung ist zulässig, nicht aber die nach einer HIV-Infektion es sei denn, der Arbeitsplatz unterliegt besonderen hygienischen Anforderungen (Lebensmittelherstellung, Arztpraxis).
- Berufsausbildung: Fragen zu Bildungsweg, Prüfungsnoten und Berufserfahrungen müssen wahrheitsgemäß beantwortet werden. Ebenso Fragen über frühere Arbeitgeber.
- Gehalt: Die Frage nach dem zuletzt bezogenen Gehalt ist nur zulässig, wenn sich hieraus Rückschlüsse auf die Qualifikation des Bewerbers ziehen lassen.
- Gesundheitszustand: Nur zulässig, wenn die Frage nach einer Krankheit für das einzugehende Arbeitsverhältnis von Bedeutung ist. Zum Beispiel bei einer drohenden Berufsunfähigkeit.
- Gewerkschafts-, Partei und Kirchenzugehörigkeit: Nicht zulässig, es sei denn, es handelt sich beim Arbeitgeber um einen Tendenzbetrieb, also beispielsweise um eine Gewerkschaft oder Partei.
- Identität: Fragen zu Namen, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit müssen beantwortet werden.
- Öffentliche Ämter: Die Frage ist zulässig, wenn es sich um Ämter handelt, die eine Abwesenheit während der Arbeitszeit erforderlich machen (beispielsweise bei Schöffen).
- Schwangerschaft: Die Frage ist beim Einstellungsgespräch grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme gibt es allerdings: Wenn eine Schwangere die vorgesehene Arbeit nicht ausführen könnte (etwa eine Tätigkeit als Model) oder wegen einer Gesundheitsgefährdung nicht ausführen dürfte.
- Schwerbehinderung: Eine Schwerbehinderung muss immer dann eingeräumt werden, wenn sich das Gebrechen auf die künftige Arbeitsleistung auswirken kann. Lügt der Bewerber hierbei, kann der Arbeitgeber im Nachhinein den Arbeitsvertrag anfechten.
- Stasi-Tätigkeit: Ein ehemaliger Inoffizieller Mitarbeiter der DDR-Staatssicherheit darf bei Aufnahme einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit auch auf Nachfrage seine Stasi-Vergangenheit leugnen. Ausnahmen gelten bei Bewerbungen um Führungspositionen und bei der Einstellung in den Staatsdienst.
- Vermögensverhältnisse: Die Frage ist nicht zulässig, es sei denn, die Position setzt ein besonderes Vertrauensverhältnis voraus, vor allem im Finanz- und Rechnungswesen.
- Vorstrafen: Die Frage ist zulässig, soweit sie für den Arbeitsplatz von direkter Bedeutung ist (beispielsweise bei Verkehrsstraftaten für einen Arbeitsplatz als Kraftfahrer) und soweit die Vorstrafen noch nicht verjährt oder getilgt sind. Über laufende Ermittlungen darf der Bewerber schweigen selbst dann, wenn sie für die zu besetzende Stelle einschlägig sind; etwa bei Ermittlungen wegen Untreue gegen einen Buchhalter.