Videoüberwachung am Arbeitsplatz

Darf man eigentlich seine Mitarbeiter am Arbeitsplatz überwachen? Ja und Nein. Der Einsatz elektronischer Augen im Betrieb ist rechtlich gesehen sehr problematisch und wird von Arbeitsgerichten nur in Ausnahmefällen akzeptiert. Auch sollte hier erwähnt werden, dass bei jeglicher Videoüberwachung eine Tonüberwachung nicht erlaubt ist!

[Achtung: Den meisten Geschäftsleuten ist nicht bewusst, dass sie bei Installation einer Videoüberwachungsanlage einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellen müssen, damit dieser eine sogenannte Vorabkontrolle durchführt.]

Jede Maßnahme der Personenüberwachung greift in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen ein. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass das in den Artikeln 1 und 2 des Grundgesetzes verankerte Persönlichkeitsrecht keinen absoluten Schutz vor Eingriffen gewährt. Der Schutz muss unter Umständen zurücktreten, wenn mit dem Eingriff höher zu bewertende Interessen verfolgt werden. Daher gilt die allgemein gültige Formel: Je schwerwiegender der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist, desto bedeutender muss auch das Gegeninteresse sein, um den Eingriff rechtfertigen zu können. Ein solcher Eingriff hat dabei stets die Verhältnismäßigkeit zu wahren: einerseits so effizient wie nötig, andererseits aber mit Blick auf die berührten Persönlichkeitsrechts auch so schonend wie möglich.

Unterscheidungskriterien

Bei der Zulässigkeit der Arbeitnehmerüberwachung durch Videotechnik ist zunächst zwischen der offenen, also einer bekannt gemachten oder erkennbaren, und einer heimlichen Videoüberwachung zu unterscheiden.

Die offene Überwachung

Die offene Überwachung stellt einen erheblichen Eingriff ins Persönlichkeitsrecht von Arbeitnehmern dar. Sie berührt nicht nur das vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht umfasste Recht am eigenen Bild, § 22 Kunsturhebergesetz, sondern löst auch einen ständigen lückenlosen Überwachungsdruck aus. Das Bundesarbeitsgericht stellte daher im Urteil vom 07.101987, 5 AZR 116/86, fest, dass nur besondere und schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers eine offene Videoüberwachung rechtfertigen. So reicht es zum Beispiel nicht aus, wenn der Arbeitgeber kontrollieren möchte, ob seine Arbeitnehmer ihrer Arbeitspflicht nachkommen. Handelt es sich jedoch um die Aufklärung betriebsbezogener Straftaten wie Diebstahl oder Unterschlagung, sieht dies anders aus. Wenn bereits ein konkreter Tatverdacht gegen eine bestimmte Person oder Personengruppe besteht und keine anderweitige Aufklärungsmöglichkeit existiert, ist eine offene Videoüberwachung zulässig, so nachzulesen im Urteil des BAG vom 27.03.2003, 2 AZR 51/02, auch in: JZ 2004, S. 366f.

Die heimliche Überwachung - das letzte Mittel

An die Zulässigkeit einer heimlichen Videoüberwachung werden weitaus höhere Anforderungen gestellt. Als eine Art letztes Mittel ist sie nur dann rechtmäßig, wenn eine offene Überwachung keinen Erfolg verspricht und die Maßnahme räumlich sowie zeitlich auf das Notwendigste begrenzt wird.
So hat das BAG am 29.06.2004, 1 ABR 21/03, in einem Beschluss sich für das Persönlichkeitsrecht und die datenschutzrechtlichen Belange von Arbeitnehmern entschieden, als um eine geplante dauernde Videoüberwachung von Betriebsräumen in einem Briefzentrum der Deutschen Post AG ging. Die Sicherheit des Briefverkehrs als auch das Postgeheimnis einerseits wurden hier im Verhältnis abgewogen zum ebenfalls grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer, in welches durch die Videoüberwachung erheblich eingegriffen werden würde. Hier fand das BAG, dass keiner dieser beiden Rechtspositionen ein absoluter Vorrang gebührt und nach einer Abwägung eine Videoüberwachung der Belegschaft des Briefzentrums unter den vorliegenden Umständen unverhältnismäßig sei. Daher werden wir wohl nie erfahren, ob unsere vermisste Post in den Briefzentren, auf dem Weg dorthin oder auf dem weiteren Weg zum Empfänger abhanden kommt.

Öffentlich zugängliche Räume

Grundsätzlich zweifelhaft ist, ob auch öffentlich zugängliche Räume, also Ausstellungs- und Verkaufsräume, heimlich überwacht werden dürfen. Hier hilft das Bundesdatenschutzgesetz. § 6b Absatz 2 BDSG ordnet für die Beobachtung solcher Räume durch "optisch-elektronische Einrichtungen" an, dass "der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle durch geeignete Maßnahmen kenntlich zu machen" sind - was eine offenen Überwachung darstellt.

Zukünftiges

Seit langem wird ein Arbeitnehmerdatenschutzgesetz angekündigt und immer wieder angemahnt. Abzuwarten bleibt daher allerdings, ob die bisherige Rechtsprechung darin auch Eingang findet.

Literatur

Helle, Jürgen, "Die heimliche Videoüberwachung - zivilrechtlich betrachtet", in: JZ 2004, S. 340f.
Braum, Stefan, "Expansive Tendenzen der Telekommunikations-Überwachung?", in: JZ 2004, S. 128f.